Strafen als moralische Besserung
Band 27

Strafen als moralische Besserung

Eine Geschichte der Straffälligenfürsorge 1777–1933

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Beschreibung

Details

Einband

Gebundene Ausgabe

Erscheinungsdatum

19.05.2008

Verlag

De Gruyter

Seitenzahl

432

Maße (L/B/H)

23,1/14,5/3 cm

Beschreibung

Rezension

"Diese ungebrochene Kontinuität des religiös-moralischen Besserungsgedankens ist das bemerkenswerte Ergebnis dieser Arbeit." Regula Ludi, H-Soz-u-Kult "Schauz verortet die Straffälligenfürsorge insgesamt eingehend in den allgemeinen kriminologischen Debatten, aber auch in der Geschichte der Inneren Mission bzw. der entstehenden Sozialarbeit. Somit liegt ein wichtiges Buch zur Geschichte des Gefängniswesens in Deutschland vor, dass über den engeren Bereich der Straffälligenfürsorge hinausreicht." Wolfgang Ayass, Vierteljahrsschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, 97. Bd., Heft 3, 2010 "für einen weit über viele Disziplingrenzen reichenden Leserkreis interessant und aufschlussreich" Neue Politische Literatur, Nr. 2/2009

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Einband

Gebundene Ausgabe

Erscheinungsdatum

19.05.2008

Verlag

De Gruyter

Seitenzahl

432

Maße (L/B/H)

23,1/14,5/3 cm

Gewicht

712 g

Auflage

1

Reihe

Ordnungssysteme 27

Sprache

Deutsch

ISBN

978-3-486-58704-3

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1 Konzeption einer Geschichte der Straffälligenfürsorge (S. 9)

1.1 Straffälligenhilfe gestern und heute

Die Resozialisierung von Straffälligen wird im heute geltenden Strafvollzugsgesetz, das in der Bundesrepublik seit 1977 in Kraft ist, als vorrangiger Strafzweck formuliert (Paragraph 2 StVollzG). Andere Definitionen des Strafzwecks wie Sicherheitsfunktion und Schuldausgleich werden daneben nur nachgeordnet erwähnt, und das generalpräventive Prinzip der Abschreckung lehnt die Strafrechtswissenschaft inzwischen fast einhellig ab.

Doch obwohl das Gesetz die gesellschaftliche Wiedereingliederung als vorrangige Aufgabe der Strafrechtspflege festschreibt, gibt es keine Ausführungen, wie dieses Ziel zu erreichen sei. Der Begriff der Resozialisierung stellt nicht mehr als eine Chiffre dar, die heute zwar fest aus dem verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzip abgeleitet wird, in Kriminalpolitik und Vollzugspraxis jedoch flexibel besetzt werden kann.

Momentan lassen sich zu dem auf Reintegration abzielenden Instrumentarium alle Leistungen und Kontrollmaßnahmen zählen, die bereits im Vorfeld der Gerichtsverhandlung, während der Haft und nach der Entlassung von staatlich angestellten Psychologen, Sozialpädagogen, Seelsorgern und privaten Hilfsorganisationen angeboten und übernommen werden. Sie werden zusammenfassend als Straffälligenhilfe oder Soziale Dienste in der Strafjustiz bezeichnet.

Obwohl die Straffälligenhilfe etabliert ist, unterliegt das Resozialisierungsziel einem permanenten Umdeutungsprozeß. Seine Bedeutung als primärer Strafzweck und als kriminalpolitische Spezialprävention kann immer wieder in Frage gestellt werden. Entsprechende Legitimitätskrisen lassen sich an den periodisch wiederkehrenden Grundsatzdebatten unter den Sozialarbeitern in der Strafrechtspflege ablesen, in denen die strafimmanenten Zielkonflikte zwischen Sicherheit und Resozialisierung offen zu Tage treten.

In der Öffentlichkeit finden diese Probleme allerdings nur wenig Aufmerksamkeit, während spektakuläre Kriminalfälle und gerichtliche Fragen der Schuldfähig- keit dagegen schon immer eine ambivalente Faszination ausgelöst haben. Hilfsmaßnahmen für Straffällige finden kaum eine Lobby und geraten allenfalls negativ in die Schlagzeilen, wenn angesichts von Wiederholungstätern scheinbar überholte Debatten über Schuld und Sühne geführt werden oder Einsparungen in den öffentlichen Haushalten anstehen und die Erfolgsbilanzen gemessen am Kriterium der Effizienz nicht als ausreichend erachtet werden.

Trotz des Primats der Resozialisierung scheint diese diskursive Marginalität ein besonderes Kennzeichen der Straffälligenhilfe zu sein, die nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch in der Strafrechtswissenschaft und Justiz, in der Kriminalpolitik, im karitativen Bereich und auf der reflexiven Ebene der Kriminologie zu beobachten ist.

Das geringe Interesse verwundert um so mehr, wenn man bedenkt, daß bereits seit Beginn des modernen Strafvollzugs, als der Freiheitsentzug die Marter als Strafe ablöste, angestrebt wurde, Verurteilte nach verbüßter Strafe wieder in die Gesellschaft einzugliedern.

Seit Ende des 18. Jahrhunderts kreisten die Reformdebatten um die Frage, wie die Gefängnisstrafe zu gestalten sei, damit die Verurteilten gebessert" und nach ihrer Entlassung nicht mehr rückfällig würden. Bald schon entstanden Vereine, die nicht nur ein Forum für die Gefängnisreform bieten wollten, sondern auch die Gefangenenfürsorge zu ihrem Anliegen machten.

Innerhalb der deutschen Staaten gründeten christliche Philanthropen 1826 als ersten Verein die Rheinisch-Westfälische Gefängnisgesellschaft, die eine geregelte Seelsorge in den Strafanstalten der beiden westlichen Provinzen Preußens garantieren wollte und begann, Entlassenen- und Angehörigenfürsorge zu organisieren. Bis 1850 folgten in Preußen und anderen deutschen Staaten weitere Gründunge
  • Strafen als moralische Besserung
  • 1;Inhalt;6
    2;Vorwort;8
    3;1 Konzeption einer Geschichte der Straffälligenfürsorge;10
    3.1;1.1 Straffälligenhilfe gestern und heute;10
    3.2;1.2 Straffälligenfürsorge am Rande der Disziplinen;12
    3.3;1.3 Konzeption einer modifizierten Dispositivanalyse;24
    3.4;1.4 Quellengrundlage und Aufbau des Buches;30
    4;2 Die Anfänge der Straffälligenfürsorge ( 1777 1861);38
    4.1;2.1 Die Erfindung der Besserungsstrafe;38
    4.2;2.2 Gefängnisvereine zwischen Fürsorge- und Reformzielen;60
    4.3;2.3 Zum Verhältnis von Verbrecherbild und Strafkonzeption;79
    4.4;2.4 Traditionsbildung der Bekehrungsinstrumente;105
    4.5;2.5 Christliche Besserungsutopien und ihre Grenzen;157
    5;3 Die Renaissance des Verwahrungsgedankens ( 1861 1918);188
    5.1;3.1 Strafdebatten zwischen Verwissenschaftlichung, Professionalisierung und gesellschaftlicher Krisendiagnose;188
    5.2;3.2 Reorganisation der Straffälligenfürsorge;218
    5.3;3.3 Kriminalitätsanalyse zwischen professioneller Expertise und religiöser Zivilisationskritik;249
    5.4;3.4 Ausdifferenzierung und Professionalisierung der Fürsorge;280
    5.5;3.5 Kriminologie und Straffälligenfürsorge;308
    6;4 Straffälligenfürsorge in der Weimarer Republik: Kontinuitäten und Brüche ( 1918 1933);334
    6.1;4.1 Strafvollzug zwischen Progressivsystem und kriminalbiologischer Selektion;334
    6.2;4.2 Private und öffentliche Straffälligenfürsorge;344
    6.3;4.3 Bedeutungsverlust der Gefängnisseelsorge?;352
    6.4;4.4 Neue Wege der Entlassenenfürsorge;360
    6.5;4.5 Gerichtshilfe für Erwachsene als neues Arbeitsfeld;367
    7;5 Straffälligenfürsorge und moralische Besserung eine Bilanz;378
    8;Anhang;392
    8.1;Abkürzungsverzeichnis;392
    8.2;Quellen- und Literaturverzeichnis;393
    9;Register;422